Nach § 37 Abs 1 iVm Abs 6 EStG ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen, worunter auch Waldnutzungen infolge höherer Gewalt fallen, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Nach § 12 Abs 7 EStG können 70 % der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (insbesondere Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß, Hochwasser oder Brand) als stille Reserven übertragen bzw einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

