Anlässlich einer bevorstehenden Eheschließung treffen Brautleute häufig Vereinbarungen, die ihre wechselseitigen Unterhaltsansprüche und sonstigen vermögensrechtlichen Verhältnisse im Fall einer Scheidung regeln. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei derartigen Vereinbarungen um gebührenpflichtige Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG 1957. Zu prüfen war, ob sich daran durch die Entscheidung des VwGH vom 11. 9. 2018, Ra 2016/16/0110, in der ein zwischen Brautleuten vereinbarter Erb- und Pflichtteilsverzicht als gebührenfrei qualifiziert wurde, etwas geändert hat.

