Erstmals mit den ab 1. 5. 2016 anwendbaren Bestimmungen des Unionszollkodex (UZK) hat der Normensetzer auf Unionsebene Vorschriften betreffend Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften erlassen (siehe Art 42 UZK). Die dazu ergangenen nationalen Bestimmungen des § 41 ZollR-DG stießen von Beginn an auf vehementen Widerstand der österreichischen Wirtschaft. Insbesondere die Vorschreibung von Sanktionen wegen Arbeitsfehlern, die zur Änderung einer Zollanmeldung führen, wird von den Wirtschaftsbeteiligten als unverhältnismäßig erachtet. Im Streitfall hatte des BFG zu prüfen, ob die konkreten fehlerhaften Angaben in zwei Zollanmeldungen jeweils die Verhängung von Sanktionen in Form von Verwaltungsabgaben rechtfertigen.

