Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen. Fraglich war, ob die tatsächliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges im Rahmen einer Steuererklärung Voraussetzung für die Berichtigungspflicht ist.
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