Im gegenständlichen Fall setzte sich der VwGH ua mit der Frage auseinander, ob für aus unkündbaren Mietverträgen resultierende Verluste Rückstellungen für drohende Verluste gem § 9 Abs 1 Z 4 EStG gebildet werden können. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit des BFG auf, im Übrigen wurde die Revision der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen.
Schlagwörter:

