Wird ein Gruppenmitglied rückwirkend zum 31. 12. auf ein am Verschmelzungsstichtag nicht zur Gruppe gehörendes 100%iges Tochterunternehmen des Gruppenträgers verschmolzen und gehört dieses Tochterunternehmen am 1. 1. des Folgejahres zur Gruppe, ist die Regelung des § 9 Abs 5 vierter Satz KStG 1988 anwendbar und es kommt zu keinem Ausscheiden aus der Gruppe.
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