Der nach § 2 Abs 2 Z 3 ZBV maßgebende Beurteilungszeitraum geht vom Zuzugszeitpunkt bis zum Ende des ersten Veranlagungsjahres. Für diesen nach Tagen ermittelten Zeitraum ist das anteilige Bruttojahres-Mindestgehalt für die Blaue Karte EU nach § 12c AuslBG zu berechnen (Bruttojahres-Mindestgehalt/365XAnzahl der Tage des Beobachtungszeitraumes).
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