Werden das Konzept und die Statuten eines bereits bestehenden Vereins übernommen, ohne sich bei der Finanzverwaltung oder einem Experten für Steuerrecht zu erkundigen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, einen Swingerclub als gemeinnützigen Verein zu führen, ist von einem Verschulden auszugehen. Die Haftung des § 9 BAO trifft auch Personen, die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereines berufen sind.

