Aufgrund der Tatsache, dass die Wirkung eines den Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe abweisenden Bescheides ausschließlich mit der Änderung der Sach- und Rechtslage begrenzt ist, sprich dieser sohin gleichsam bis laufend gilt, ist einem – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – gestellten Neuantrag zwingend mittels Zurückweisung wegen entschiedener Sache (res iudicata) zu begegnen.
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