Nach § 6 Abs 1 Z 8 lit e UStG sind „Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ unecht umsatzsteuerbefreit. Das BFG hatte zu beurteilen, ob sich die Befreiung lediglich auf durch die kontoführende Bank erbrachte Dienstleistungen iZm dem Zahlungs- und Überweisungsverkehr bezieht, oder ob auch externe Zahlungsdienstleister, auf die die entsprechenden Dienstleistungen ausgelagert wurden, von der Befreiung erfasst sein können.

