Mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rs Collée wurde für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Erfüllung der materiellen Anforderungen der Vorrang vor den formellen Anforderungen eingeräumt. Handelte es sich um einen Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette und waren die materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei erfüllt, kann die Steuerfreiheit vom Finanzamt nur dann verwehrt werden, wenn der Lieferer vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen hätte müssen. Die Beweislast dafür liegt bei der Abgabenbehörde.

