§ 7a Abs 1 iVm § 7b Abs 2 StabAbgG derogieren hinsichtlich der Berechnung des Sonderbeitrages für das Kalenderjahr 2014 der Regelung des § 7 Abs 2 leg cit, da die beiden vorgenannten Gesetzesstellen als lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 7 Abs 2 leg cit zu sehen sind.
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