Die Ermittlungspflicht des BFG steht im Spannungsverhältnis zwischen der Mitwirkungspflicht und der Beweisbeschaffungspflicht der Parteien. Eine Entscheidungsreife ist zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens meist nicht gegeben, weshalb das BFG weitere Ermittlungen anzustellen hat. Werden relevante Beweise durch die Beschwerdeführung erst im Vorlageantrag, in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG oder sogar erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt, sind diese vom BFG zu würdigen.

