Neben dem System widerlegbarer Teilwertvermutungen hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung „aus der Not heraus“ ein Konstrukt von Teilwertober- und untergrenzen erschaffen, um das Bewertungsermessen des Rechtsanwenders einzuschränken und eine praktikable Schätzung auf den Weg zu bringen. Teilwertober- und unterkanten stellen nicht die objektive Feststellbarkeit des Teilwerts sicher und sind auch kein probates Mittel, um dem Teilwertbegriff seinen Mythos vom „unbekannten Wesen“ zu nehmen. Nachstehend wird der Frage nachgegangen, wo die von Judikatur, Lehre, Schrifttum und Verwaltungsübung gezogenen Untergrenzen der Teilwertbandbreite bei Immobilien des Anlagevermögens verlaufen.

