Die Beschwerdefrist gegen Abgabenbescheide beträgt gem § 245 Abs 1 BAO einen Monat. Die Tage des Postenlaufes werden gem § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Eine Beschwerde gilt daher auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn sie zwar nach Ablauf der Frist bei der Behörde einlangt, aber fristgerecht und (behandlungs-)wirksam der Post übergeben wurde.

