Gemäß § 268 Abs 1 BAO steht den Parteien das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Wenn der/die zuständige Einzelrichter/in lediglich in einem Beschluss zu erkennen gab, dass er/sie bei unveränderter Sachlage der Rechtsmeinung des VwGH zu folgen beabsichtigt, kann dies jedoch noch keinen Befangenheitsgrund darstellen. Auch die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den/die Richter/in bildet per se noch keinen Ablehnungsgrund.

