Dem § 54 Abs 5 StVO 1960 wurde mit der 28. StVO-Novelle, BGBl I Nr 6/2017, eine lit m angefügt. Darin erfolgte die Einführung einer neuen Zusatztafel, die – unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ angebracht – anzeigt, dass das Halte- und Parkverbot nicht für ein Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs gilt. Den Gesetzesmaterialien ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine Förderung der Elektromobilität sowohl verkehrs- als auch umweltpolitisch wünschenswert sei und mit Hilfe der neuen Zusatztafel ein Freihalten von Parkplätzen zum Zweck des Aufladens von Elektrofahrzeugen auf einfache Weise ermöglicht werden solle.

