Aufgrund des Inkrafttretens des AIFMG kam es bei Kapitalgesellschaften, die unter das AIFMG fielen, zu einem Übergang des Besteuerungsregimes als Körperschaft nach dem KStG in das Regime des § 186 InvFG und damit in das sogenannte „Transparenzprinzip“. Bei der nach Übergang erfolgenden Ausschüttung von thesaurierten Gewinnen, die aus Perioden stammen, in denen die ausschüttende Kapitalgesellschaft noch als Körperschaft galt, kommt es nach Ansicht des BFG aufgrund des Systembruches zu einer Doppelbesteuerung. Diese Rechtsansicht ist nach Ansicht des Autors unrichtig.

