Befindet sich ein Antragswerber, welcher vor Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenzdienst geleistet hat, im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres via Aufnahme als ordentlicher Hörer an einer Universität sowie der Absolvierung positiver Prüfungen in Berufsausbildung, so wird – ungeachtet des innerhalb des ersten Studienjahres erfolgten Abbruches des Studiums –, der Verlängerungstatbestand nach § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 verwirklicht, mit der Folge, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für eine weitere Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten bleibt.

