Das BFG hat sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob bei verlustbringenden Filialen, die trotz gesunkener Attraktivität des Standortes fortgeführt werden, da die Schließungskosten die laufenden Verluste übersteigen würden, für die drohenden Verluste eine Rückstellung gem § 9 Abs 1 Z 4 EStG gebildet werden darf. Nach Ansicht des BFG stellt das Absinken der Marktmiete bei gleichbleibender Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete ein allgemeines Geschäftsrisiko dar, das zu keiner Bildung einer Drohverlustrückstellung berechtigt.

