In seiner Entscheidung vom 23. 4. 2021, RV/5101041/2013, kommt das BFG zum Schluss, dass Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche von inländischen Außendienstmitarbeitern überwiegend im Inland genutzt werden, trotz des unstrittigen Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 29 BAO, keinen dauernden Standort im Inland begründen und somit keine Normverbrauchsabgabepflicht entsteht.

