Im April des letzten Jahres hatte das BFG zu entscheiden, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken eines Beschwerdeführers (Bf) hinsichtlich bestehender Verwertungsbeschränkungen bei Verlusten aus Kapitalvermögen im Privatvermögen zu Recht bestehen. Das BFG teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf letztendlich nicht und wies die Beschwerde mit Erkenntnis als unbegründet ab. Der Bf erhob daraufhin Erkenntnisbeschwerde gemäß Art 144 B-VG an den VfGH. Nunmehr hat der VfGH entschieden, wobei er seine bisherige Judikaturlinie zu Verlustverwertungsbeschränkungen aufrechterhalten hat.

