In der geraume Zeit kontrovers diskutierten Frage der Besteuerung von Pensionskassenabfindungen betreffend österreichische Grenzgänger in die Schweiz und nach Liechtenstein besteht seit Längerem zumindest darüber Klarheit, dass die „Drittelbegünstigung“ gemäß § 124b Z. 53 EStG 1988 bei Vorhandensein eines Wahlrechts zwischen lebenslanger Rente und kapitalisiert ausbezahltem Rentenbarwert nicht zusteht. Eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen soll dann vermieden werden, wenn keine andere Möglichkeit als die (kapitalisierte) Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht.

