Wird für einen minderjährigen Sozialwaisen durch eine lediglich Obsorge berechtigte Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt, so obwalten angesichts einschlägiger Rechtsprechung des OGH zwar keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vertretungsbefugnis, dessen ungeachtet sind jedoch die in § 6 Abs 5 Satz 1 FLAG 1967 determinierten Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, wobei im Falle einer Unterbringung in – zur Gänze aus Landesmitteln budgetierten – Sozialpädagogischen Einrichtungen ein derartiger Anspruch nicht zum Tragen kommt.

