Das BFG hat sich im vorliegenden Fall mit der Frage beschäftigt, ob ein Darlehen an eine Schwestergesellschaft eine verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter darstellt. Dabei war uA zu beurteilen, ob durch einen Verkauf der zur „Besicherung“ dienenden Liegenschaft von der Darlehensnehmerin an die Darlehensgeberin und Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen die seitens der Finanzverwaltung festgestellte verdeckte Ausschüttung „geheilt“ werden kann. Das BFG hat zunächst das gewährte Darlehen einerseits mangels Einhaltung des für Geschäftsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen geltenden Publizitätsprinzips und andererseits wegen mangelnder Fremdüblichkeit steuerlich nicht anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Anschließend hat es auch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Heilung der verdeckten Ausschüttung durch Aufrechnung der Darlehensverbindlichkeit mit der Kaufpreisforderung der Darlehensnehmerin verworfen.

