Nach § 59 Abs 4 lit a des Glücksspielgesetzes (GSpG) haftet derjenige für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben zur ungeteilten Hand, der die Durchführung der Ausspielungen in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Das BFG hatte zu klären, ob auch bloße Vermieter von Räumlichkeiten nach dieser Norm zur Haftung für Glücksspielabgaben ihrer Mieter herangezogen werden können.
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