In seinem Erkenntnis vom 2. 11. 2020, RV/7101080/2018, setzte sich das BFG mit der Frage auseinander, ob der Unternehmer, dem ein bisher für einen begünstigten Zweck genutztes Kraftfahrzeug gestohlen wurde, dafür die Normverbrauchsabgabe (NoVA) nach § 1 Z 4 iVm § 4 Z 1 NoVAG 1991 schuldet. Dabei wich das BFG unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH von der Rechtsansicht der belangten Behörde ab.
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