Im vorliegenden Fall wollte die Beschwerdeführerin (Bf) als Rechtsnachfolgerin einer GmbH Verlustvorträge sowie die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer der GmbH iR ihrer eigenen Veranlagung der Einkommensteuer 2017 geltend machen. Das BFG hatte in diesem Fall als Vorfrage zu klären, ob die GmbH, an der die Bf zu 99 % beteiligt war, zum Umwandlungsstichtag (31. 12. 2016) sowie am Tag des Umwandlungsbeschlusses (17. 9. 2017) das Betriebserfordernis gem § 7 Abs 1 Z 2 TS 1 UmgrStG erfüllt hat und somit auf die Hauptgesellschafterin gem Art II UmgrStG umgewandelt werden konnte, damit anlässlich der Umwandlung die strittigen Verlustvorträge sowie die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer (MiKöSt) auf die Bf überhaupt übergehen konnten. Das BFG verneinte dies.

