Die Bilanzberichtigung gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG ist regelmäßig Gegenstand höchst- bzw verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Diese bezieht sich mitunter auch auf das „klassische“ Bilanzierungsthema der Rückstellungen. So hatte sich bspw jüngst das BFG in seiner Entscheidung vom 8. 11. 2019, RV/5100307/2017 (Revision nicht zugelassen) mit der Frage des Ansatzes eines Zuschlags gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG für eine zu Unrecht bilanzierte Rückstellung auseinanderzusetzen. Dieses Judikat und die darin aufgezeigten Aussagen in den EStR 2000 geben Anlass, sich mit der Bilanzberichtigung von Rückstellungen näher auseinanderzusetzen. Der vorliegende Beitrag skizziert – nach einer kurzen Besprechung der genannten BFG-Entscheidung – die allgemeinen Grundsätze zur Bilanzberichtigung gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG, um nachfolgend die Korrektur von zu berichtigenden Rückstellungen zu analysieren, die zu Unrecht angesetzt wurden oder deren Ansatz unrichtigerweise unterlassen wurde.

