Im gegenständlichen Fall hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die unterjährige gruppeninterne Up-stream-Einbringung einer Enkelgesellschaft in deren Großmuttergesellschaft und eine darauf folgende Abtretung der Anteile an der Tochtergesellschaft innerhalb der dreijährigen Mindestbestandsdauer zu einem Untergang der Unternehmensgruppe führen kann. Das BFG verneinte dies in seiner Entscheidung, wogegen Amtsrevision eingelegt wurde.

