Grundsätzlich ist das Instrument der Kassation, dh die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz durch das BFG, nur im Ausnahmefall zulässig. Die jüngste Judikatur des BFG zeigt auf, in welchem Fall dieses verfahrensrechtliche Instrument trotzdem anzuwenden ist.
Schlagwörter:

