Das BFG hatte sich in jüngerer Vergangenheit mit der Frage der Dienstnehmereigenschaft bei der Erstellung eines digitalen Werks zu beschäftigen. In diesem Erkenntnis wird sehr gut gezeigt, wie die Prüfung bezüglich eines echten Dienstverhältnisses unverändert zu erfolgen hat. Man kann beruhigt sein (oder auch nicht): Die Regeln, wann eine echte Dienstnehmereigenschaft vorliegt, bleiben gleich, auch im digitalen Zeitalter.
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