Das BFG hatte zu beurteilen, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung von Krankenhaus- und Hotelwäsche, Berufskleidung und Saubermatten sowie deren Ersatz und die dazu erforderliche Logistik im Rahmen eines Gesamtleistungspakets unter die Ausschlussbestimmung des § 13 letzter Satz EStG fällt. § 13 EStG sieht vor, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, sofern die Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Wirtschaftsgüter zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind. Während das BFG die Beschwerde noch als unbegründet abgewiesen hat, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

