Im UStG findet sich an mehreren Stellen eine Anknüpfung an das Vorhandensein einer „Betriebsstätte“, so wie etwa – beschwerdegegenständlich relevant – beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs 1 UStG. Dem Begriff der „Betriebsstätte“ ist dabei in richtlinienkonformer Interpretation das Verständnis der „festen Niederlassung“ im Sinne der MwSt-RL bzw DVO beizumessen.

