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Das neue Zinsabzugsverbot der Zinsschranke gem § 12a KStG

SchwerpunktSteuerrechtGerald Kerbl, Alexander Albl, Bernhard WinkelbauerBFGjournal 2020, 435 - 445 Heft 11 v. 15.12.2020

Bereits Anfang 2013 identifizierte die OECD in ihrem Bericht „Addressing BEPS“ verschiedene Bereiche des Steuerrechts, die Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ermöglichten. Auf diesen Bericht aufbauend, erarbeitete die OECD zusammen mit den G20-Staaten einen 15 Punkte umfassenden Aktionsplan, der 2013 verabschiedet wurde. Nach zweijähriger Überarbeitungszeit wurden im Oktober 2015 die finalen Abschlussberichte veröffentlicht, von denen sich einer ausschließlich dem Thema des Zinsabzuges widmet (Aktionspunkt 4). Im Abschlussbericht zu Aktionspunkt 4 präsentierte die OECD einen Best-Practice-Ansatz zur Zinsabzugsbeschränkung, der sich an der in Deutschland bereits 2008 eingeführten Zinsschrankenregelung orientiert. Kurz darauf reagierte die Europäische Kommission auf die Empfehlungen der OECD und veröffentlichte im Jänner 2016 ein erstes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken und im Juli 2016 die ATAD (Anti-Tax-Avoidance-Directive). Die in Art 4 der ATAD enthaltenen Regelungen zur Zinsschranke entsprachen einem Mindestschutzniveau und waren grundsätzlich von den EU-Mitgliedstaaten für alle Körperschaftsteuersubjekte bis zum 31. 12. 2018 zwingend in nationales Recht umzusetzen. Für Mitgliedstaaten gab es die Möglichkeit von der Frist abzuweichen und eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 31. 12. 2023 für die Einführung der Zinsschranke in Anspruch zu nehmen, sofern sie bereits über nationale Maßnahmen verfügten, die „gleichermaßen wirksam sind wie die Zinsschranke“.

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