Bei einem Beteiligungstausch wurde zusätzlich eine Dividende iHv 400.000,00 Euro vereinbart, die bei der Generalversammlung beschlossen und danach ausgeschüttet wurde. Strittig ist in diesem Fall, ob diese Dividende nach § 10 Abs 1 KStG 1988 beteiligungsertragsbefreit ist oder als körperschaftspflichtiger Veräußerungserlös anzusehen ist.
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