Bereits festgesetzte Abgaben verjähren nach den Regelungen des § 238 BAO innerhalb von fünf Jahren. Da diese Frist – auch mehrfach – unterbrochen werden kann, ist es möglich, dass Abgaben für lange zurückliegende Zeiträume einbringlich gemacht werden. Im Streitfall ging es um Steuern aus den 80er Jahren des vorigen Jahrtausends.
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