Das BFG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass eine gemischte Schenkung den Tatbestand des § 33 TP 9 GebG erfüllt. In diesem Fall bildet der entgeltliche Teil der gemischten Schenkung die Bemessungsgrundlage für die Gebühr. Eine Revision wurde trotz fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung und uneinheitlicher Literaturstimmen nicht zugelassen.
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