Für die zeitliche Zuordnung des Anschaffungsvorganges kommt es ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt des förmlichen Kaufvertragsabschlusses an, wenn die Vertragsparteien bereits vorher eine bindende Vereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer das wirtschaftliche Eigentum übergeht. Hiezu bedarf es aber einer beide Vertragsparteien bindenden, einen späteren Kaufvertrag wirtschaftlich vorwegnehmenden Vereinbarung. Ein (auch unwiderrufliches) Kaufanbot, eine bloße Kaufoption oder die Einräumung eines Vorkaufsrechtes sind hiefür nicht ausreichend (zB VwGH 20. 11. 1997, 96/15/0256; BFG 30. 7. 2018, RV/5101370/2017 mwN).

