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Die Durchführung eines Erörterungstermins im Senatsverfahren ist Sache des Berichterstatters

SteuerrechtJudikaturDr. Angela Stöger-FrankBFGjournal 2015, 298 - 300 Heft 7 und 8 v. 1.7.2015

Entscheidung: BFG 20.05.2015, RV/7103207/2012

Normen: § 256 Abs 3 BAO; § 269 Abs 3 BAO; § 272 BAO; § 79 dFGO; AbgRmRefG

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