§ 56 nö BauO 2014, Bebauungsplan St. Pölten, Zl V/5/26/22-001
Die Regelung in einem Bebauungsplan, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage eine Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium („Gestaltungsbeirat“) bedarf, ist gesetzwidrig.
§ 56 nö BauO 2014, Bebauungsplan St. Pölten, Zl V/5/26/22-001
Die Regelung in einem Bebauungsplan, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage eine Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium („Gestaltungsbeirat“) bedarf, ist gesetzwidrig.
