§ 155 Abs 1 BVergG 2026
Die Vergabe von Aufträgen ist Aufgabe der Auftraggeberin, die auch prüfen muss, in welchem Vergabeverfahren die von ihr gewünschte Beschaffung erfolgen muss und darf.
Sobald die Auftraggeberin feststellt, dass ein von ihr angedachtes Vergabeverfahren für eine Beschaffung im gewünschten Bereich vergaberechtlich nicht zulässig ist, hat sie ein anderes Vergabeverfahren zu wählen.

