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Flächenwidmung „Sonderausweisung für Funkanlagen“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2026/76bbl 2026, 117 Heft 3 v. 26.5.2026

§ 30a Abs 1 oö ROG 1994

Das Erfordernis einer „Sonderausweisung für Funkanlagen“ für Masten von mehr als 10 m Höhe im Grünland gilt nur für frei stehende Antennenanlagen (Greenfield-Standorte), nicht aber für auf bzw an Gebäuden angebrachte Antennen (Rooftop-Standorte).

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