Pkt 7 ÖNORM B 2110 (idF 2013)
Das Recht des Auftragsnehmers, das Entgelt gem Pkt 7 der ÖNORM 2110 anzupassen, setzt eine Leistungsabweichung voraus, die sich aus der Definitionen in Pkt 3.7. und 3.8. der ÖNORM B 2110 ergibt.
Ohne eine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung steht eine Entgeltanpassung nur zu, wenn sich der Leistungsumfang durch eine Störung der Leistungserbringung geändert hat.

