vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Festpreisvereinbarung; Preissteigerung; Entgeltanpassung

RechtsprechungZivilrechtbbl 2026/71bbl 2026, 82 Heft 2 v. 20.3.2026

Pkt 7 ÖNORM B 2110 (idF 2013)

Das Recht des Auftragsnehmers, das Entgelt gem Pkt 7 der ÖNORM 2110 anzupassen, setzt eine Leistungsabweichung voraus, die sich aus der Definitionen in Pkt 3.7. und 3.8. der ÖNORM B 2110 ergibt.

Ohne eine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsänderung steht eine Entgeltanpassung nur zu, wenn sich der Leistungsumfang durch eine Störung der Leistungserbringung geändert hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte