Immer wieder sehen sich in Zusammenhang mit der Zweitwohnsitzthematik stehende Landesgesetze mit verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken konfrontiert.1 Nun hat ein neues Thema Eingang in die höchstgerichtliche Rsp gefunden: Der VwGH2 hat jüngst ausgesprochen, dass die Eigennutzung touristischer Objekte in Salzburg gänzlich unzulässig ist. Es folgte ein Aufschrei in der westösterreichischen Immobilienwirtschaft,3 angeheizt durch reißerische Artikel in diversen Tageszeitungen (Stichwort „Tod des Investorenmodells“). Manche Gemeinden nahmen die Entscheidung sogar zum Anlass, proaktiv Aufforderungen an Apartmenteigentümer zu versenden, künftig nicht mehr im eigenen Apartment zu nächtigen – dies unter Hinweis auf drohende Verwaltungsstrafen. In unserer Beratungspraxis sehen wir uns seither mit einer Flut an Anfragen konfrontiert, ob es tatsächlich verboten sei, sich auch nur eine Nacht im eigenen Apartment aufzuhalten. Die dabei zugetragenen Sachverhalte verdeutlichen die Pauschalität, mit der der VwGH abzusprechen scheint bzw mit der im öffentlichen Diskurs auf diese Entscheidung Bezug genommen wird. Häufig sind Objekte betroffen, die bereits vor vielen Jahren unter gänzlich anderen Rahmenbedingungen errichtet/gekauft wurden. Nicht selten wurde damals noch die Eigennutzungsmöglichkeit gemeindeseitig ausdrücklich zugesichert. Wie soll man nun Betroffenen beibringen, dass fortan anderes zu gelten scheint? Der vorliegende Beitrag soll den Gehalt der jüngsten VwGH-Entscheidung und deren Relevanz für andere Bundesländer untersuchen. Andererseits soll verdeutlicht werden, dass eine gerichtliche Prüfung der Restriktionen auf ihre Grund- und Unionsrechtskonformität noch nicht einmal im Ansatz vorgenommen wurde,4 sodass mit der vorliegenden VwGH-Entscheidung das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

