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Zur Problematik des Verbots der Nutzung touristischer Objekte durch den Eigentümer

AufsätzeDr. Siegfried Kainz , Mag. Jonas von Wallpachbbl 2026, 53 Heft 2 v. 20.3.2026

Immer wieder sehen sich in Zusammenhang mit der Zweitwohnsitzthematik stehende Landesgesetze mit verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken konfrontiert.11So seien für Salzburg zB aus jüngster Zeit die unionsrechtlichen Bedenken in Zusammenhang mit dem neuen grundverkehrsrechtlichen Anzeige-Erklärungsmodell genannt, siehe dazu nur Kainz/von Wallpach, Der „Graue Grundverkehr“ des S.GVG 2023 im Lichte des Unionsrechts, bbl 2025, 12 (12 ff) sowie – zustimmend – Eberhard/Ranacher/Weinhandl-Haider, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2025, 233 (259). Zum Spannungsverhältnis zwischen § 31 Abs 3 sbg ROG 2009 und dem Legalitätsprinzip siehe Hautz/Wimmer, Die raumordnungs- und abgabenrechtlichen Vorschriften für Freizeitwohnsitze in Salzburg, Tirol und Vorarlberg, RFG 2020, 145 (147). Zur Aufhebung der §§ 31 Abs 2 Z 5, 86 Abs 15 sbg ROG 2009 siehe VfGH 30.6.2022, G 366/2021-9. Nun hat ein neues Thema Eingang in die höchstgerichtliche Rsp gefunden: Der VwGH22VwGH 3.9.2025, Ra 2025/06/0152. hat jüngst ausgesprochen, dass die Eigennutzung touristischer Objekte in Salzburg gänzlich unzulässig ist. Es folgte ein Aufschrei in der westösterreichischen Immobilienwirtschaft,33So spricht zB König („Buy to Let“ und Verbot der Eigennutzung, immo aktuell, 242 [243]) davon, dass die Entscheidung die „ganze Branche ins Wanken“ bringt. angeheizt durch reißerische Artikel in diversen Tageszeitungen (Stichwort „Tod des Investorenmodells“). Manche Gemeinden nahmen die Entscheidung sogar zum Anlass, proaktiv Aufforderungen an Apartmenteigentümer zu versenden, künftig nicht mehr im eigenen Apartment zu nächtigen – dies unter Hinweis auf drohende Verwaltungsstrafen. In unserer Beratungspraxis sehen wir uns seither mit einer Flut an Anfragen konfrontiert, ob es tatsächlich verboten sei, sich auch nur eine Nacht im eigenen Apartment aufzuhalten. Die dabei zugetragenen Sachverhalte verdeutlichen die Pauschalität, mit der der VwGH abzusprechen scheint bzw mit der im öffentlichen Diskurs auf diese Entscheidung Bezug genommen wird. Häufig sind Objekte betroffen, die bereits vor vielen Jahren unter gänzlich anderen Rahmenbedingungen errichtet/gekauft wurden. Nicht selten wurde damals noch die Eigennutzungsmöglichkeit gemeindeseitig ausdrücklich zugesichert. Wie soll man nun Betroffenen beibringen, dass fortan anderes zu gelten scheint? Der vorliegende Beitrag soll den Gehalt der jüngsten VwGH-Entscheidung und deren Relevanz für andere Bundesländer untersuchen. Andererseits soll verdeutlicht werden, dass eine gerichtliche Prüfung der Restriktionen auf ihre Grund- und Unionsrechtskonformität noch nicht einmal im Ansatz vorgenommen wurde,44Auch in VfGH 12.9.2025, G 93/2025-4 erfolgte keine dahingehende Prüfung, sondern wurde der Antrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG aufgrund der Möglichkeit, die Frage auf anderem Wege an den VfGH heranzutragen, zurückgewiesen. sodass mit der vorliegenden VwGH-Entscheidung das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

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