§ 17 MRG
Unter „Haus“ sind in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen.
Eine Ausnahme ist in den Fällen zu machen, wo mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, sodass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen würden.

