§ 1319 ABGB
Der Besitzer eines Werkes haftet gemäß § 1319 ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der erkennbaren oder vorhersehbaren Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat.

