§ 300 ABGB
Die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt nicht voraus, dass die – unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden – (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.
OGH, 30.04.2025, 5 Ob 113/24i

