§ 364 Abs 2 ABGB
Eine unmittelbare Zuleitung von Wasser ist unter allen Umständen unzulässig, auf die Ortsüblichkeit kommt es insofern nicht an.
Eine unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn bei starken Regenfällen Niederschlags- und Oberflächenwasser
§ 364 Abs 2 ABGB
Eine unmittelbare Zuleitung von Wasser ist unter allen Umständen unzulässig, auf die Ortsüblichkeit kommt es insofern nicht an.
Eine unmittelbare Zuleitung liegt vor, wenn bei starken Regenfällen Niederschlags- und Oberflächenwasser
